Übernahmeprinzip

Übernahmeprinzip
Übernahmeprinzip,
 
Grundsatz der Zwangsversteigerung: Die dem betreibenden oder beitretenden Gläubiger vorgehenden Rechte, z. B. Hypotheken mit besserem Rang, erlöschen durch die Zwangsversteigerung nicht, sondern bleiben kraft Gesetzes bestehen und werden als Belastungen des Grundstücks vom Erwerber übernommen. So braucht der Ersteher dafür keine Barmittel aufzuwenden; auch kann ein nachrangig Berechtigter dem Inhaber eines Rechts mit besserem Rang nicht den Zeitpunkt aufzwingen, zu dem das Grundstück zur Deckung dessen Rechts verwertet wird. Nach dem Übernahmeprinzip darf die Zwangsversteigerung nur dann zur Veräußerung führen, wenn die übernommenen Rechte und die aus dem Erlös zu entnehmenden Verfahrenskosten gedeckt sind.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Zwangsversteigerung — Zwạngs|ver|stei|ge|rung 〈f. 20〉 Art der Zwangsvollstreckung in Form einer Versteigerung * * * Zwạngs|ver|stei|ge|rung, die (Rechtsspr.): ↑ zwangsweise (a) Versteigerung zur Befriedigung von Gläubigern. * * * Zwangsversteigerung,   Subhastation …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”